La Fanny Joyeuse Tübingen
Satzung
in der am 26. Januar 2013 beschlossenen Fassung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “La Fanny Joyeuse, Boule- und Pétanque-Club Tübingen e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist ein sportlich-kulturell orientierter Verein, der die Pflege und Verbreitung des Boule-/Pétanquespiels sowohl als Leistungs- und Wettkampfsport wie auch als Breiten- und Freizeitsport als Hauptzweck verfolgt. Dies schließt die Organisation und Ausrichtung von Turnieren wie auch die Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Turnieren ein.
Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Pétanque Verband (DPV) und im Deutschen Boccia Verband (DBV) Landesverband Baden-Württemberg e.V.. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung erhalten die Mitglieder keine Zahlungen zurück.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag hin werden. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand. Sie endet durch
schriftlich erklärten Austritt, der spätestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber zu erklären ist und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Ausschluss oder Tod des Mitglieds.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
gegen die Ziele des Vereins arbeitet, gegen Satzungsbestimmungen verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Bei Widerspruch des betroffenen Mitglieds gegen seinen Ausschluss sowie bei einem erneut negativ beschieden Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten jeweiligen Mitgliedsbeitrag bis spätestens zu 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 4 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ, das über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins entscheidet. Sie besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat volles Stimmrecht.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
die Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts;
die Entlastung des Vorstands;
die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer;
die vorzeitige Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder; die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
die abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.Die Mitgliederversammlung findet zumindest einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/8 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig, spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand einzubringen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen erneut schriftlich und mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmung gefasst. Wünscht jedoch ein Mitglied eine geheime Abstimmung, dann muss die betreffende Abstimmung geheim erfolgen. Dasselbe gilt für Wahlen.Die Mitgliederversammlung beschließt im Regelfall mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen (vgl. § 8), Vereinsauflösung (vgl. § 9) und Beschlüsse über Widersprüche gegen Vereinsausschlüsse bzw. nicht angenommene Aufnahmeanträge, für die jeweils eine Zustimmung von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Bei Satzungsänderungen (vgl. § 8), Vereinsauflösung (vgl. § 9) und bei Widersprüchen gegen Vereinsausschlüsse bzw. nicht angenommene Aufnahmeanträge ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1 / 3 aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen mit gleicher Tagesordnung erneut ordnungsgemäß einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist dann bei diesem zweiten Termin unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf Wunsch jedem Mitglied zugänglich zu machen.
§ 6 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Sportwart (gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden) und dem Kassier. Weitere Funktionen wie z. B. die des Schriftführers, usw. können durch Beisitzer ausgeübt werden. Die Beisitzer haben volles Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
Der Vorstand vertritt den Verein aussergerichtlich und gerichtlich. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis des Vorsitzenden; im übrigen können die anderen Vorstandsmitglieder jeweils nur zusammen mit mindestens einem anderen Vorstandsmitglied den Verein vertreten. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für die Bewilligung der Ausgaben, die Durchführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie alle Entscheidungen zuständig, die Vereinsinteressen berühren. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Über die Sitzung und die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom jeweiligen Protokoll führenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind auf Wunsch jedem Mitglied zugänglich zu machen.
§ 7 - Kassenführung
Die Kasse wird vom Kassier geführt. Sie wird zumindest einmal im Jahr von den beiden Kassenprüfern überprüft, die der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht abgeben. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 8 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Anwesenheit von 1 / 3 aller Mitglieder und einer Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder (vgl. § 5). In der Tagesordnung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung zu nennen und Neuformulierungsvorschläge im Wortlaut mitzuteilen.
§ 9 - Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf der Anwesenheit von mindestens 1 / 3 aller Mitglieder und einer Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder (vgl. § 5). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports fällt.
§ 10 - Gültigkeit der Satzung
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen.
In dieser Satzung möchten wir darauf hinweisen, dass kein bestimmtes Geschlecht ausgeschlossen ist.